Was ist bei der Überwachung der Emittenten zu beachten?
Was ist bei der Überwachung der Emittenten zu beachten? Trotz der nahezu vollständigen Erfassung der Handelsgeschäfte durch § 19 Abs. 1 KWG sind die für das Kreditgeschäft geltenden Regelungen von den Finanzunternehmen bei der Überwachung der Emittenten und Kontrahenten nur sinngemäß zu beachten. Das gilt insbesondere für die Anwendung der aufbau- und ablauforganisatorischen Anforderungen bei der Prolongation von Emittenten- und Kontrahentenlimiten, die eher auf das klassische Kreditgeschäft zugeschnitten sind (siehe hierzu auch BTO 1 Tz. 1).
#1Votum der Kredit-Marktfolge – Was ist bei der Überwachung der Emittenten zu beachten?
Kontrahenten- und Emittentenlimite sind grundsätzlich auf der Basis einer Votierung aus dem Bereich Marktfolge festzulegen, wobei für Emittentenlimite weitere Erleichterungen eingeräumt wurden (vgl. auch BTO 1.1 Tz. 3 sowie BTR 1 Tz. 3 und 4). Danach sind die Limite von einer unabhängigen Stelle unter Beachtung der für die Kreditgewährung geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln festzusetzen.
#2 Prolongation von Emittenten- und Kontrahentenlimiten
Unter Prolongationen sind Verlängerungen der Laufzeit bestehender Einzelengagements zu verstehen, ohne dass gleichzeitig eine Erhöhung des Engagements vorliegt. Insofern sind hierunter auch interne Prolongationen zu verstehen, in deren Rahmen extern bis auf weiteres (b. a. w.) zugesagte Kredite intern jährlich überprüft und hinsichtlich der Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Dazu gehören auch interne Prolongationen, wie z. B. die interne Verlängerung von extern bis auf weiteres (b. a. w.) zugesagten Krediten ohne feste Laufzeit, da zu diesem Zeitpunkt praktisch auf die mögliche Ausübung eines Kündigungsrechtes verzichtet wird.
Insofern wird hinsichtlich des Begriffs Prolongationen nicht zwischen externen und internen Prolongationen unterschieden (vgl. AT 2.3 Tz. 2, Erläuterung). Bei Prolongationen ist die Anwendung vereinfachter Verfahren möglich (vgl. BTO 1.2 Tz. 8).
#3 Abgrenzung Prolongation und interne Überwachungsvorlagen
Im Gegensatz zu den internen Prolongationen handelt es sich bei so genannten internen Überwachungsvorlagen, die letztlich nur der periodischen Beurteilung von extern zugesagten Krediten während der vereinbarten Laufzeit dienen, regelmäßig nicht um Prolongationen im Sinne der MaRisk (vgl. AT 2.3 Tz. 2, Erläuterung).
Im Rahmen dieses Prozesses geht es vor allem darum, den Risikogehalt der Engagements turnusmäßig zu überwachen. So genannte Überwachungsvorlagen, bei denen der Kredit extern mit fester Laufzeit zugesagt ist, fallen hingegen nicht unter den Prolongationsbegriff der MaRisk. Derartige Vorlagen dienen ausschließlich der Unterstützung interner Prozesse und sind dem Regelungsgehalt der MaRisk nicht unterworfen (vgl. AT 2.3 Tz. 2).
#4 Einsatz vereinfachter Verfahren bei Prolongationen
Eine Prolongationsentscheidung ist in erster Linie vom Ergebnis der turnusmäßigen Kreditbeurteilung abhängig (vgl. BTO 1.2 Tz. 6). Im Fall eines jährlichen Überwachungszyklus wird z. B. die mit Hilfe eines Risikoklassifizierungsverfahrens erfolgte Beurteilung der Adressenausfallrisiken (vgl. BTO 1.4 Tz. 1) mit dem Ergebnis des Vorjahres verglichen.
In diesen Vergleich wird auch der Wert der gestellten Sicherheiten einbezogen.
Sofern sich insgesamt keine Anzeichen einer Risikoerhöhung für das Finanzunternehmen ergeben, sollte es unproblematisch sein, eine Prolongationsentscheidung ohne die Einholung zweier Voten zu treffen.
Auch hinsichtlich der Prozessanforderungen sind bei solchen Prolongations-entscheidungen Vereinfachungen denkbar. Das ergibt sich allein aus der Tatsache, dass bei der internen Prolongation eines extern b. a. w. zugesagten Kredites z. B. keine neuen Verträge ausgefertigt werden müssen. Auch eine erneute Kreditverwendungskontrolle ist in den meisten Fällen nicht erforderlich.
#5 Überprüfung der Risikoeinstufung hat jährlich zu erfolgen
Es gilt der Grundsatz: Abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte sind sowohl im Rahmen der Kreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagements mit Hilfe eines Risikoklassifizierungs-verfahrens zu bewerten. Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist jährlich durchzuführen.
Sowohl im Rahmen der Kreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen und anlassbezogenen Beurteilungen sind die Risiken eines Engagements mit Hilfe eines Risikoklassifizierungsverfahrens (vgl. BTO 1.4) zu bewerten. Zumindest ist eine jährliche Überprüfung der Risikoeinstufung erforderlich.
Unter dem Begriff jährlich versteht das MaRisk-Fachgremium die Formel 12 Monate plus x, die eine flexible und risikoadäquate Ausgestaltung des Einstufungsprozesses ermöglicht. In der Prüfungspraxis werden für x i. d. R. 3 Monate toleriert, sofern damit keine kontinuierliche Verschiebung der Risikoeinstufung verbunden ist und insofern nicht alle fünf Jahre eine Bewertung ausgelassen wird.
#6 Erstmalige, turnusmäßige und anlassbezogene Beurteilungen – Überwachung der Emittenten
Unter der erstmaligen Beurteilung des Adressenausfallrisikos ist die Einschätzung des Ausfallrisikos eines potenziellen Kreditnehmers zu verstehen, zu dem bislang noch keine Kreditbeziehung besteht.
Die turnusmäßige Beurteilung bezieht sich auf die erforderliche jährliche Risikoeinstufung. Die Pflicht zur jährlichen Beurteilung der Risiken existiert, schon aus handelsrechtlichen Gründen, auch für Engagements, die aufgrund ihres geringen Risikogehaltes nicht dem Risikoklassifizierungsverfahren unterliegen. In diesen Fällen kann die Beurteilungsintensität geringer ausfallen und sich z. B. lediglich auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Tilgung durch den Kreditnehmer erstrecken (vgl. BTO 1.2 Tz. 6, Erläuterung).
Schließlich ergibt sich die anlassbezogene Anwendung des Risikoklassifizierungsverfahren normalerweise bei Veränderungen des Gesamtengagements eines Bestandskunden, wie z. B. einer Ausweitung der Kreditlinie, oder als Reaktion auf Informationen, die auf eine Verschlechterung seiner Bonität hinweisen. So sind unverzüglich außerordentliche Überprüfungen der Engagements einschließlich der Sicherheiten durchzuführen, wenn dem Finanzunternehmen aus externen oder internen Quellen Informationen bekanntwerden, die auf eine wesentliche negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten (vgl. BTO 1.2.2 Tz. 4).
#7 Aufbau eines Prolongationsprozesses für die Überwachung der Emittentenlimite und Kontrahentenlimite
Die Kontrahenten- und Emittentenlimite werden laufend überwacht und einem Frühwarnsystem unterzogen. Dies erfolgt durch die Überwachung der Rating- und Spreadentwicklung. Sowohl Ratings als auch Spreads geben eine Einschätzung der Marktteilnehmer zu quantitativen und qualitativen Risiken wider.
Sämtliche Ratings werden monatlich/vierteljährlich auf Veränderungen hin überwacht. Die Ratingüberwachung erfolgt mit Bericht „xx“, welcher von der Abteilung xx für die direkten Einzelinvestitionen im Depot A monatlich/vierteljährlich erstellt wird. Der Bericht zeigt die Ratingveränderungen je genehmigten Kontrahenten und/oder Emittenten. Der Bericht umfasst auch die eingeräumten Vorratslimite.
Bei einer Ratingverschlechterung
- ab 2 Notches und höher wird das Engagement der Intensivbetreuung zugeordnet.
- von „Investment Grade“ in den „Non Investment Grade“ wird das Engagement der Problemkreditbearbeitung zugeordnet.
Die Entwicklung der Spreads wird laufend überwacht. Hierzu wird durch die Abteilung XX ein gesonderter Spread-Monitoring-Bericht wöchentlich erstellt. Dieser zeigt die Spreadveränderungen je Kontrahent und Emittent auf Wochenbasis.
Bei einer Ausweitung der Spreads
- um größer gleich 50 Basispunkte und höher wird das Engagement der Intensivbetreuung zugeordnet.
- um größer gleich 100 Basispunkte und höher wird das Engagement der Problemkreditbearbeitung zugeordnet.
Ausgangsbasis für die Berechnung der Spread-Ausweitung ist der Spread zum Zeitpunkt der Limiteinräumung und der aktuelle Spread zum Monitoring-Stichtag. Der Spreadvergleich erfolgt jeweils zu der für die Asset-Klasse festgelegten ITRAXX-Referenzkurve. Die Festsetzung dieser Referenzkurven erfolgt durch die Abteilung xx.
#8 Überwachung der Emittenten: Sammelbeschluss für die Prolongation von Emittentenlimiten und Kontrahentenlimiten
Jährlich werden sämtliche Kontrahenten- und Emittentenlimite überprüft und deren Prolongation neu genehmigt. Dies erfolgt mittels Sammelbeschluss des Gesamtvorstandes.
Grundlage für diesen Sammelbeschluss bildet der Spread und Rating-Bericht „xx“. Bei negativen Erkenntnissen werden die Limite reduziert bzw. gelöscht.
Die reine periodische, jährliche Bonitätsbeurteilung erfolgt unter Verwendung von xx nach Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2.
Sollten sich aus dieser jährlichen Bonitätsbeurteilung keine negativen Entwicklungen ergeben, kann auf eine Genehmigung der Bonitätsbeurteilung durch den Gesamtvorstand verzichtet werden.