SIP: Was ist eine Special Interest Person?
SIP: Was ist eine Special Interest Person? Als Teil der Customer Due Diligence (CDD) gemäß § 10 GwG müssen Verpflichtete nach § 2 GwG die Art und den Zweck von Kundenbeziehungen verstehen, um ein Kundenrisikoprofil bestimmen zu können.
Der CDD-Ansatz muß auch das Screening sowie die kontinuierliche Überwachung von SIPs umfassen. Dies erfolgt mit einer Liste von Profilen zu Personen oder juristischen Personen mit besonderem Interesse, da diese aufgrund einer aktuellen oder historischen Beteiligung an Straftaten ein erhöhtes Risiko darstellen können.
Derzeit gibt keine offiziellen Listen zu SIPs. Die Erstellung und Überwachung der SIP-Profile liegt im Ermessen des Verpflichteten
SIP: Was ist eine Special Interest Person?
Ein Special Interest Person (SIP)-Profil ist eine Person, die mutmaßlich an einer kriminellen Aktivität beteiligt war, die unter eine der folgenden sechs Kategorien fällt:
- Korruption
- Finanzkriminalität
- Menschenhandel und Schleusung von Migranten
- Organisiertes Verbrechen
- Terror
- Steuerkriminalität
Am besten werden SIP-Profile nur dann erstellt, wenn die verwendete Quelle eine strafrechtliche Ermittlung (in der Regel ab der Festnahme) meldet und die mutmaßliche Straftat, mit Ausnahme von Terror- und Menschenhandelsfällen, einen monetären Schwellenwert überschreitet. Dies ist vom Verpflichteten zu definieren.
Was ist bei der Erstellung eines SIP-Profils zu beachten?
Ein SIP-Profil sollte niemals auf der Grundlage von Gerüchten oder Behauptungen erstellt werden, die nicht in formellen Gerichtsverfahren begründet wurden. SIP-Profile sollten sekundäre Kennungen aus zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Quellen enthalten. Sekundärinformationen helfen den Verpflichteten nach § 2 GwG mögliche Namensübereinstimmungen bei der Überwachung von SIPs zu klären oder zu bestätigen.
PEPs und SIPs: Wo ist der Unterschied?
Special Interest Persons (SIPs) sowie PEPs haben ein hohes Risiken. Der wichtigste Grund für das Auftreten dieser Risiken besteht darin, dass diese Personen in eine Straftat verwickelt sind oder waren. Sie können in Gerichtsverfahren verwickelt sein, einen früheren strafrechtlichen Vorwurf haben oder zuvor an einer Finanzkriminalität wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt gewesen sein. Verpflichtete nach § 2 GwG müssen diese Personen identifizieren, da sie unweigerlich zu einem höheren Geldwäscherisiko führen können.