Änderungen und Anforderungen im Bereich Whistleblowing gemäß § 6 Abs. 5 GwG in den BaFin-AuAs 2024
Das Thema Whistleblowing hat im Rahmen der Geldwäscheprävention zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die neuen BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) 2024 bringen in diesem Bereich spezifische Änderungen und Klarstellungen mit sich, die insbesondere § 6 Abs. 5 des Geldwäschegesetzes (GwG) betreffen. Diese Vorschrift ergänzt die bereits bestehenden Regelungen und schafft eine klare Grundlage dafür, wie Unternehmen interne Meldeverfahren für Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften gestalten müssen.
1. Erweiterung der Whistleblowing-Vorgaben: Einführung interner Meldestellen
Vorherige Anforderungen:
Vor den Änderungen durch die neuen AuAs war das Thema Whistleblowing bereits im Geldwäschegesetz verankert, jedoch waren die Anforderungen an die Ausgestaltung interner Meldestellen weniger detailliert. Unternehmen mussten lediglich sicherstellen, dass Mitarbeitende und vergleichbare Personen Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden konnten, wobei die Ausgestaltung dieser Meldewege weitgehend in den Händen der Unternehmen lag.
Neue Anforderungen:
Mit den neuen BaFin-AuAs 2024 wird klargestellt, dass Unternehmen, abhängig von ihrer Art und Größe, angemessene Vorkehrungen treffen müssen, damit Mitarbeitende und vergleichbare Personen (z.B. freiberuflich Tätige oder Leiharbeitskräfte) Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität melden können. Eine bedeutende Neuerung ist, dass die Einrichtung einer internen Meldestelle, die diesen Anforderungen entspricht, nicht nur durch das GwG, sondern auch durch die Geldtransferverordnung (GTVO 2023) und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vorgeschrieben wird.
2. Spezialisierte Regelungen und Vorrang der GwG-Bestimmungen
Vorherige Anforderungen:
In der Vergangenheit galten die allgemeinen Bestimmungen des HinSchG parallel zu den Regelungen des GwG. Es gab jedoch keine klare Regelung darüber, welche Vorschriften bei Überschneidungen Vorrang haben sollten.
Neue Anforderungen:
Die neuen AuAs 2024 stellen klar, dass § 6 Abs. 5 GwG Vorrang vor den allgemeinen Regeln des HinSchG genießt, soweit dieser speziellere Vorschriften enthält. So sind beispielsweise die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 HinSchG nicht anwendbar, wenn § 6 Abs. 5 GwG spezifischere Regelungen enthält. Gleichzeitig bleiben jedoch die allgemeinen Regelungen des HinSchG, wie die Vorschriften der §§ 8-10 und 13-18, weiterhin anwendbar, sofern das GwG keine speziellen Vorgaben macht. Dies schafft eine klare Hierarchie und erleichtert es Unternehmen, ihre internen Meldeverfahren gesetzeskonform zu gestalten.
3. Anonyme Meldungen unter der GTVO 2023
Vorherige Anforderungen:
Unter den bisherigen Regelungen des GwG und HinSchG waren Unternehmen verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, die die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers sicherstellen. Es gab jedoch keine spezifischen Anforderungen zur Ermöglichung anonymer Meldungen.
Neue Anforderungen:
Eine wesentliche Neuerung, die durch die GTVO 2023 eingeführt wird, ist die Verpflichtung, neben vertraulichen auch anonyme Meldungen zu ermöglichen. Art. 21 Abs. 2 der GTVO 2023 schreibt vor, dass für Unternehmen, die unter diese Verordnung fallen, zusätzlich zur Möglichkeit der vertraulichen Meldung auch die Möglichkeit einer anonymen Meldung bestehen muss. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die Adressaten der GTVO 2023 sind, ihre internen Meldewege entsprechend erweitern müssen, um dieser Anforderung gerecht zu werden.
Unterschied zwischen einer vertraulichen und einer anonymen Meldung
Vertrauliche Meldung:
- Definition: Bei einer vertraulichen Meldung wird die Identität des Whistleblowers dem Empfänger der Meldung bekannt, jedoch wird diese Information strikt geschützt. Das bedeutet, dass die Identität des Whistleblowers nur einem sehr engen Kreis von Personen innerhalb des Unternehmens oder der Organisation bekannt ist, die für die Bearbeitung der Meldung verantwortlich sind.
- Zweck: Vertrauliche Meldungen sind so konzipiert, dass die Identität des Whistleblowers nicht an unbefugte Personen weitergegeben wird, um Schutz vor möglichen Repressalien, wie z. B. beruflichen Nachteilen, zu gewährleisten.
- Einschränkungen: Obwohl die Identität geschützt wird, besteht immer noch ein gewisses Risiko, dass die Identität durch unbeabsichtigte Handlungen oder Sicherheitslücken offengelegt werden könnte.
Anonyme Meldung:
- Definition: Bei einer anonymen Meldung bleibt die Identität des Whistleblowers völlig unbekannt. Der Whistleblower gibt keine persönlichen Informationen preis, die ihn identifizieren könnten, und die Meldung erfolgt in einer Weise, die sicherstellt, dass die Anonymität gewahrt bleibt.
- Zweck: Anonyme Meldungen bieten den höchsten Schutz für den Whistleblower, da das Risiko einer Entdeckung der Identität minimal ist. Dies ermutigt Personen, die möglicherweise Bedenken haben, ihre Identität offenzulegen, dennoch Missstände zu melden.
- Einschränkungen: Der Nachteil an anonymen Meldungen ist, dass es für die Empfänger der Meldung schwieriger sein kann, zusätzliche Informationen zu erhalten oder den Whistleblower zu kontaktieren, falls weitere Details benötigt werden.
4. Integration und Harmonisierung von Meldeverfahren
Vorherige Anforderungen:
Unternehmen hatten eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung ihrer internen Meldeverfahren, und es gab keine klare Vorgabe, wie diese mit anderen regulatorischen Anforderungen harmonisiert werden sollten.
Neue Anforderungen:
Die neuen BaFin-AuAs 2024 legen fest, dass den Erfordernissen des GwG, der GTVO 2023 und des HinSchG durch die Einrichtung einer einzigen internen Meldestelle genügt werden kann. Dies bedeutet, dass Unternehmen nicht mehrere parallele Systeme betreiben müssen, sondern eine zentrale Meldestelle einrichten können, die alle relevanten gesetzlichen Anforderungen abdeckt. Diese Meldestelle muss jedoch sicherstellen, dass sowohl die Vertraulichkeit als auch, sofern erforderlich, die Anonymität der Meldungen gewährleistet sind.
Fazit:
Die neuen BaFin-AuAs 2024 bringen erhebliche Änderungen im Bereich des Whistleblowings gemäß § 6 Abs. 5 GwG mit sich. Unternehmen sind nun verpflichtet, ihre internen Meldeverfahren stärker zu strukturieren und sicherzustellen, dass sowohl Vertraulichkeit als auch Anonymität, je nach rechtlichen Anforderungen, gewährleistet sind.
Die Harmonisierung der Vorgaben aus dem GwG, der GTVO 2023 und dem HinSchG ermöglicht es Unternehmen, eine einheitliche und effiziente Meldestelle einzurichten, die den Anforderungen aller relevanten Gesetze gerecht wird. Diese Änderungen sollen die Effizienz und Sicherheit der Geldwäscheprävention erhöhen und den Schutz von Whistleblowern verbessern.