Skip to main content

Rundschreiben 08/2023: Aktualisierte Governance-Vorgaben für Bank- und Zahlungsprodukte – Was Compliance-Officer jetzt beachten müssen

Die BaFin hat das Rundschreiben zur Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft (08/2023) aktualisiert, um nun auch auf die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) von Instituten Bezug zu nehmen, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen (ZAG-MaRisk). Diese Aktualisierung betrifft insbesondere Randnummer 15, die nun auch die Regelungen für ZAG-Institute umfasst.

MiCA: Die neue Ära der Kryptowährungsregulierung

Hauptanforderungen:

  • Produktüberwachung und Governance: Compliance-Officer müssen sicherstellen, dass die Governance-Anforderungen in die Risikomanagementsysteme integriert werden, insbesondere im Hinblick auf die MaRisk und die neu hinzugekommenen ZAG-MaRisk. Diese Anforderungen sind für Kredit- und ZAG-Institute gleichermaßen relevant.
  • Zielmarktdefinition: Sicherstellung, dass Produkte den Interessen des Zielmarktes entsprechen und für diesen geeignet sind.
  • Produkttests und Szenarioanalysen: Vor Einführung eines Produkts sind Produkttests und Stressszenarien durchzuführen, um potenzielle Risiken für den Zielmarkt zu identifizieren.
  • Laufende Überwachung und Abhilfemaßnahmen: Nach der Markteinführung ist eine kontinuierliche Produktüberwachung erforderlich. Bei festgestellten Problemen müssen unverzüglich Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Anpassung an die ZAG-MaRisk

Das Rundschreiben wurde im Zusammenhang mit dem am 27. Mai 2024 veröffentlichten BaFin-Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten (ZAG-MaRisk) aktualisiert. Dies stellt sicher, dass auch ZAG-Institute – also Institute, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz fallen – die gleichen strengen Anforderungen an die Produktüberwachung und Governance einhalten wie Kreditinstitute.


Umsetzungstermine

Die betroffenen Institute müssen das aktualisierte Rundschreiben bis zum 1. Januar 2025 umsetzen, parallel zur Umsetzungsfrist der ZAG-MaRisk. Die redaktionellen Änderungen in den Randnummern 6 b) und c) treten jedoch bereits am 30. August 2024 in Kraft, da die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten wird.


Integration in das Risikomanagement

Die Anforderungen zur Produktüberwachung müssen in das bestehende Risikomanagement integriert werden, sowohl nach MaRisk als auch nach ZAG-MaRisk.


Überwachung der Umsetzungstermine

WpHG-Compliance-Officer sollten die Fristen zur Umsetzung des Rundschreibens und der ZAG-MaRisk genau überwachen, um rechtzeitig die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.


Zusammenarbeit mit Produktvertreibern

Stellen Sie sicher, dass Produktvertreiber die Governance-Regeln einhalten und die Produkte nur an den definierten Zielmarkt verkaufen.


Durch diese Maßnahmen können Compliance-Officer sicherstellen, dass alle gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen erfüllt und Risiken im Zusammenhang mit Bank- und Zahlungsdienstprodukten minimiert werden.


Checkliste: Wichtige Änderungen im Rundschreiben 08/2023

  • Integration der ZAG-MaRisk:

    • MaRisk-Vorgaben gelten nun auch für Institute, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen.
  • Aktualisierte Randnummern:

    • Rn. 15: Anpassung auf die ZAG-MaRisk.
    • Rn. 6 b) und c): Redaktionelle Änderungen für ZAG-Institute.
  • Umsetzungstermine:

    • Frist für die vollständige Umsetzung bis 1. Januar 2025.
    • Redaktionelle Anpassungen gelten ab 30. August 2024.
  • Überwachung von Produkten:

    • Compliance-Officer müssen sicherstellen, dass die Governance-Anforderungen auf alle relevanten Produkte angewendet werden.

[section_import post=8106 id=Z14]