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Dokumentationspflichten für Privatkunden gemäß MiFID II: Ein umfassender Überblick

Die MiFID II-Richtlinie legt strenge Anforderungen an die Dokumentationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Umgang mit Privatkunden fest. Diese Pflichten betreffen mehrere zentrale Aspekte wie MiFID II Basisinformationen, Ex-Ante und Ex-Post Kosteninformationen, die Geeignetheitserklärung sowie die Bereitstellung von Basisinformationsblättern (BIB) und Produktinformationsblättern (PIB). Je nach Präferenz des Kunden erfolgt die Bereitstellung dieser Dokumente elektronisch oder papierhaft, wobei jeweils spezifische Regelungen zu beachten sind.

Dokumentationspflichten für Privatkunden gemäß MiFID II

Basisinformationen

1. Erstberatung und Depoteröffnung: Bevor ein Privatkunde zum ersten Mal beraten wird oder ein Depot eröffnet, muss eine „Basisdokumentation“ erstellt werden. Diese Dokumentation umfasst die Aushändigung der MiFID Basisinformationen, die grundlegende Informationen über die Dienstleistungen und Produkte enthalen.

  • Elektronisches Postfach: Wenn der Kunde ein ePostfach nutzt, wird die Dokumentation dort bereitgestellt. 
  • Papierform: Bei Kunden, die kein ePostfach nutzen oder die Papierform bevorzugen, wird die MiFID Basisinformation in physischer Form übergeben. Dies wird durch den Kundenberater in der Basisdokumentation vermerkt.

Geeignetheitserklärung

2. Anlageberatung: Die Geeignetheitserklärung ist ein zentrales Element der MiFID II-Dokumentationspflichten. Sie stellt sicher, dass die empfohlenen Finanzprodukte den Bedürfnissen und der Risikobereitschaft des Kunden entsprechen.

  • Elektronisches Postfach: Nach einer Beratung (telefonisch oder persönlich) wird die Geeignetheitserklärung dem Kunden ins ePostfach gestellt. Der Erhalt und die Zustellung der Erklärung werden dokumentiert.
  • Papierform: Wird die Beratung persönlich durchgeführt und der Kunde wünscht die Dokumentation in Papierform, wird die Geeignetheitserklärung physisch übergeben. Diese Übergabe wird durch den Wertpapierberater in der internen Dokumentation vermerkt.

Ex-Ante Kosteninformationen

3. Anlageberatung und Ordergeschäfte: Ex-Ante Kosteninformationen müssen dem Kunden vor der Ausführung einer Transaktion zur Verfügung gestellt werden. Sie enthalten eine detaillierte Aufstellung der zu erwartenden Kosten und Nebenkosten.

  • Elektronisches Postfach: Diese Informationen werden dem Kunden vor der Orderausführung ins ePostfach gestellt. Die Dokumentation erfolgt über einen elektronischen Nachweis, der die Zustellung belegt.
  • Papierform: Bei persönlicher Beratung oder Ordererfassung und Wunsch nach Papierdokumenten wird die Ex-Ante Kosteninformation physisch übergeben. Bei telefonischen Ordererfassungen, bei denen eine rechtzeitige Bereitstellung nicht möglich ist, kann die Information nachträglich per Post versendet werden, wenn der Kunde dies akzeptiert.

Basisinformationsblatt (BIB) oder Produktinformationsblatt (PIB)

Die Regelung sieht vor, dass je nach Art des Finanzprodukts entweder ein Basisinformationsblatt (BIB) oder ein Produktinformationsblatt (PIB) bereitgestellt werden muss:

  • Basisinformationsblatt (BIB): Erforderlich für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) gemäß der PRIIP-Verordnung.

  • Produktinformationsblatt (PIB): Erforderlich für andere Finanzprodukte, bei denen kein BIB vorgeschrieben ist, gemäß den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

Es wird also entweder ein BIB oder ein PIB bereitgestellt, abhängig vom spezifischen Produkt.


Basisinformationsblatt (BIB) und Produktinformationsblatt (PIB)

4. Bereitstellung von BIB und PIB: Das Basisinformationsblatt (BIB) gemäß der PRIIP-Verordnung und / oder das Produktinformationsblatt (PIB) müssen dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss einer Transaktion zur Verfügung gestellt werden, um ihn über die wesentlichen Merkmale und Risiken des Produkts zu informieren.

  • Elektronisches Postfach: BIB oder PIB werden in das ePostfach des Kunden eingestellt, und der Erhalt wird durch einen elektronischen Nachweis dokumentiert.
  • Papierform: Sollte der Kunde die Dokumente in Papierform wünschen, werden diese entsprechend vor der Transaktion ausgehändigt. Der Vermerk darüber erfolgt in der internen Dokumentation des Beraters.


Ex-Post Kosteninformationen

5. Nachträgliche Kosteninformationen: Ex-Post Kosteninformationen müssen dem Kunden nach Abschluss der Transaktion bereitgestellt werden. Diese Berichte enthalten eine Übersicht über die tatsächlich angefallenen Kosten und deren Einfluss auf die Rendite.

  • Elektronisches Postfach: Die Ex-Post Kosteninformationen werden dem Kunden ins ePostfach gestellt, und der Erhalt wird dokumentiert.
  • Papierform: Wenn der Kunde die Dokumentation in Papierform bevorzugt, erfolgt die Zustellung ebenfalls physisch. Dies wird in der internen Dokumentation vermerkt.


Fazit

Die Dokumentationspflichten unter MiFID II sind darauf ausgelegt, den Schutz und die Transparenz für Privatkunden zu gewährleisten. Die Bereitstellung der verschiedenen Dokumente – von vorvertraglichen Informationen über die Geeignetheitserklärung bis hin zu Ex-Ante und Ex-Post Kosteninformationen sowie BIB und PIB – erfolgt je nach Präferenz des Kunden entweder elektronisch oder papierhaft. Die Einhaltung dieser Pflichten ist entscheidend, um sicherzustellen, dass der Kunde fundierte Entscheidungen treffen kann und alle relevanten Informationen rechtzeitig und in geeigneter Form erhält.


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