Verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß §15 Abs. 5 GwG im Kontext von EU-Hochrisikoländern
Das Geldwäschegesetz (GwG) ist ein zentrales Instrument zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. Besonders wichtig sind hierbei die in § 15 Abs. 5 GwG festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten, die insbesondere dann greifen, wenn eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit einem Vertragspartner in einem sogenannten Hochrisikoland besteht. Diese Hochrisikoländer werden von der Europäischen Union auf einer regelmäßig aktualisierten Liste geführt, die als Grundlage für die erweiterten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG dient.
Der Gesetzgeber hat zwei konkrete Sorgfaltspflichten festgelegt, die nicht als optionale Maßnahmen („kann“) oder Beispiele („insbesondere“), sondern als verbindliche Vorgaben („sowie“) zu verstehen sind:
- Häufigere und intensivere Kontrollen: Verpflichtete müssen die Geschäftsbeziehung durch regelmäßige und gründlichere Überprüfungen engmaschiger überwachen.
- Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen: Es ist erforderlich, spezifische Transaktionsmuster zu identifizieren, die potenziell verdächtig sind und deshalb einer genaueren Untersuchung unterzogen werden müssen.
1. EU-Hochrisikoländer als Grundlage für verstärkte Sorgfaltspflichten
Die Europäische Union veröffentlicht eine Liste von Ländern, die als Hochrisikoländer in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft sind. Diese Liste, die auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission einsehbar ist, enthält Staaten, die aufgrund von Schwächen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als besonders risikobehaftet gelten.
Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG sind Verpflichtete, wenn sie Geschäfte mit Partnern in diesen Hochrisikoländern tätigen oder eine Geschäftsbeziehung zu solchen Ländern unterhalten, verpflichtet, verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Dies dient dem Zweck, das erhöhte Risiko, das durch den Umgang mit Hochrisikoländern entsteht, zu mitigieren.
2. Verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 5 GwG
Wenn eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit einem Hochrisikoland besteht, schreibt § 15 Abs. 5 GwG vor, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die damit verbundenen Risiken angemessen zu adressieren. Zu diesen Maßnahmen zählen:
-
Einholung zusätzlicher Informationen: Verpflichtete müssen detaillierte Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten einholen. Dies schließt auch Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens sowohl des Vertragspartners als auch des wirtschaftlich Berechtigten ein. Diese Informationen sind besonders wichtig, wenn die Geschäfte oder Vermögenswerte aus einem Hochrisikoland stammen, da hier erhöhte Vorsicht geboten ist.
-
Zustimmung der Führungsebene: Bevor eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner in einem Hochrisikoland begründet oder fortgeführt wird, muss die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene eingeholt werden. Diese Anforderung stellt sicher, dass solche Geschäftsbeziehungen nur nach sorgfältiger Abwägung und auf höchster Entscheidungsebene genehmigt werden.
-
Verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung: Die Überwachung der Geschäftsbeziehung muss verstärkt werden, indem häufigere und intensivere Kontrollen durchgeführt werden. Dies schließt die Auswahl und Analyse von Transaktionsmustern ein, die potenziell verdächtige Aktivitäten anzeigen könnten. Beispielsweise könnten ungewöhnlich hohe Geldtransfers in ein Hochrisikoland oder von einem solchen Land ein Indikator für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sein.
3. Praxisrelevanz und Anwendung
In der Praxis bedeutet dies für Unternehmen, die mit Vertragspartnern in Hochrisikoländern agieren, dass sie besonders wachsam sein und ihre internen Kontrollmechanismen entsprechend anpassen müssen. Die EU-Hochrisikoliste bietet eine Orientierungshilfe, welche Länder als besonders risikoreich gelten und daher einer intensiveren Überwachung bedürfen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie stets die aktuelle Liste der EU berücksichtigen und ihre Compliance-Maßnahmen entsprechend anpassen.
Beispielsweise sollten Transaktionen, die aus oder in ein Hochrisikoland erfolgen, einer detaillierten Prüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese Transaktionen nicht zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Dies könnte die regelmäßige Überprüfung der Transaktionsvolumen und -muster sowie die Aktualisierung der Kundendaten in kürzeren Abständen beinhalten.
Definition und Analyse von Transaktionsmustern
Ein zentrales Element dieser Überwachung ist die Definition und Analyse von Transaktionsmustern. Diese Muster dienen dazu, verdächtige Aktivitäten zu identifizieren, die von den üblichen Geschäftspraktiken des Kunden abweichen. Beispiele für solche Transaktionsmuster umfassen:
Häufigkeit und Volumen der Transaktionen: Hohe Geldbeträge, die regelmäßig eingezahlt und dann in kleinere Summen aufgeteilt werden, oder plötzliche Änderungen im Transaktionsverhalten können auf Geldwäscheaktivitäten hinweisen.
Geografische Anomalien: Überweisungen in Länder mit hohem Geldwäscherisiko oder an Empfänger, die keine erkennbaren wirtschaftlichen oder persönlichen Verbindungen zum Absender haben, sind ebenfalls ein Indikator für potenziell illegale Aktivitäten.
Mittelherkunft und -verwendung: Zahlungen, deren Ursprung oder Zweck unklar ist, sowie Transaktionen, die nicht mit dem bekannten Geschäftsmodell des Kunden übereinstimmen, sollten besonders genau geprüft werden.
Verhaltensmuster:
4. Anwendung des Musters
Transaktionen, die diesem Muster entsprechen, werden als plausibel betrachtet werden, wenn sie den üblichen Verhaltensweisen und Geschäftspraktiken des Kunden entsprechen und durch entsprechende Hintergrundinformationen gestützt werden können. Abweichungen von diesem Muster, insbesondere solche, die auf bekannte Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungstypologien hinweisen, werden einer tiefergehenden Prüfung unterzogen werden.
Fazit
Die Verpflichtung zur Einhaltung verstärkter Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit Hochrisikoländern gemäß § 15 Abs. 5 GwG ist ein wesentlicher Bestandteil der Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die von der EU veröffentlichte Hochrisikoliste dient hierbei als entscheidende Grundlage.
Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die spezifischen Risiken, die von diesen Ländern ausgehen, durch eine verstärkte Überwachung und gründliche Due Diligence minimieren.
Nur so kann gewährleistet werden, dass sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden und zugleich einen wirksamen Beitrag zur globalen Sicherheit leisten.